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Überprüfung:
Nach der Unfallverhütungsvorschrift
„Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV/GUV-V A 3) ist der
Unternehmer (Betreiber) verpflichtet, für regelmäßige
Wiederholungsprüfungen zu sorgen. Gegenstand der Prüfung im Sinne der
Unfallverhütungsvorschrift sind: * ortsfeste elektrische
Betriebsmittel, * ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel,
* stationäre Anlagen, * nicht stationäre Anlagen. In den
Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 der
Unfallverhütungsvorschrift sind beispielhaft Richtwerte für
Prüffristen genannt, die bei normalen Betriebs- und
Umgebungsbedingungen gelten. Weitere Hinweise zu Prüffristen sind in
der Technischen Regel für Betriebssicherheit „Prüfungen von
Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ - TRBS 1201
aufgeführt. Davon abweichend kann der Unternehmer in eigener
Verantwortung unter Berück sichtigung der betrieblichen Gegebenheiten
und Erfahrungen eigene Prüffristen festlegen, wenn damit die gleiche
Sicherheit erreicht werden kann. Wegen der Vielzahl der in den
Betrieben vorhandenen ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel
und deren unterschied licher Beanspruchung bereitet es in vielen
Fällen Schwierigkeiten, für diese Betriebsmittel Prüffristen
festzulegen.
Mit dieser Information sollen dem Unternehmer
Hinweise gegeben werden, wie er seine Verpflichtung zur Durchführung
wiederkehrender Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer
Betriebsmittel erfüllen kann.
Ortsfeste elektrische
Betriebsmittel*)
Dies sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die
keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie
nicht leicht bewegt werden können oder wegen mechanischer Befestigung
während des Betriebes an ihren Aufstellungsort gebunden sind. Dazu
gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest
angebracht sind und über bewegliche Leitungen betrieben werden.
Ortsfest sind in der Regel: alle elektrischen Betriebsmit-• tel, die
fest in eine elektrische Anlage eingebaut sind, z. B. Schütze, Lampen,
Motoren, elektrische Betriebsmittel, • die mit Steckvorrichtung
ausgestattet oder mit beweglichen Anschlussleitungen fest
angeschlossen sind, z. B. Kühlschrank, Elektroherd, Standbohrmaschine,
Warmwasserspeicher. *) Quelle DIN VDE 0100-200
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel*)
Dies sind Betriebsmittel, die während des Betriebes
bewegt oder leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können,
während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind, z. B.
handgeführte Elektrowerkzeuge, Haushaltsgeräte,
Verlängerungsleitungen, Geräteanschlussleitungen. Hinweis:
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind im Sinne der
Betriebsssicherheitsverordnung (BetrSichV) ortsveränderliche
elektrische Arbeitsmittel. *) Quelle DIN VDE 0100-200
Stationäre Anlagen 
Dies sind Anlagen, die mit ihrer Umgebung
fest verbunden sind, z.
B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern und auf
Fahr zeugen.
Nicht stationäre Anlagen
Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie entsprechend ihrem
bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatz wieder abgebaut (zerlegt)
und an einem neuen Bestimmungs ort wieder aufgebaut
(zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z. B. Anlagen auf Bau- und
Montagestellen, fliegende Bauten.
Allgemeines Bei der Bereitstellung und Benutzung
ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel (Arbeitsmittel) hat der
Unternehmer dafür zu sorgen, dass elektrische Gefährdungen
ausgeschlossen oder hinreichend begrenzt werden. Im Rahmen einer
Gefährdungsbeurteilung hat er insbesondere Art, Umfang und Fristen der
erforderlichen Prüfungen zu ermitteln. Bei der Festlegung der
Prüffristen kann sich der Unternehmer auch an den Beispielen aus
Abschnitt 3.5.2 der Technischen Regel für Betriebssicherheit
„Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“
TRBS 1201 sowie an den Empfehlungen zur Durchführungsanweisung zu § 5
der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und
Betriebsmittel“ (BGV/GUV-V A3) orientieren. Die für die
nachfolgenden Arbeitsbereiche festgelegten Prüffristen für
ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind Richtwerte und
gelten für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen.*) Ob diese
normalen Verhältnisse vorliegen, sind im Rahmen der
Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Ist mit besonders starken
Beanspruchungen zu rechnen, sind entsprechend kürzere Prüffristen
festzusetzen, z. B.: aggressive Umgebung, • Feuchtigkeit
(Abwasserbereich, Bäderbereich u. Ä.) mechanische Beanspruchung •
(Baustellen, rauer Werkstattbetrieb u. Ä.). Andererseits können im
Einzelfall längere Prüffristen festgelegt werden, wenn die
Betriebsmittel geringeren Belastungen und geringer Nutzung ausgesetzt
sind. Eine geringe Belastung oder Nutzung spiegelt sich z. B. in einer
niedrigen Fehlerquote wider.
Soweit Betriebe im Einzelnen nicht
aufgeführt sind, hat der Unternehmer die Prüffristen für ortsveränder
liche elektrische Betriebsmittel, entsprechend seiner
Gefährdungsbeurteilung artverwandter Betriebe einzuordnen. *) Für
Mitgliedsbetriebe der EisenbahnUnfallkasse gilt folgende Regelung:
Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate. Wird bei den
Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist
entsprechend verlängert werden. Maximalwerte: Auf Baustellen, in
Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen
mindestens jährlich, in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen
mindestens alle zwei Jahre.
Die Durchführung von
Wiederholungsprüfungen entbindet den Unternehmer und Benutzer
allerdings nicht von der Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass bei
erkennbaren Mängeln an ortsveränder lichen elektrischen Betriebs
mitteln diese der Nutzung sofort entzogen werden. In diesem
Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass elektrische Betriebs mittel
vor der Benutzung auf augenfällige Mängel überprüft werden müssen.
Weitere Prüffristen Soweit in anderen
Vorschriften (Gesetze, Verordnungen usw.) kürzere Prüffristen
vorgeschrieben sind, sind diese zu berücksichtigen. Hierbei sind
Doppelprüfungen, die sich auf Grund dieser Information ergeben, nicht
erforderlich.
Bäder 12 Monate
-
Flüssigkeitsstrahler Wassersauger
(Saugschrubb-Geräte) - Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen
Unterwassersauger - Zentrifugen usw.
Schlachthöfe 12Monate
-
Betäubungszangen - Elektrisch
betriebene Sägen - Elektrisch betriebene Messer usw.
Küchen für
Gemeinschaftsverpflegung 12 Monate
- Aufschnittmaschinen - Kaffeeautomaten - Kochplatten
- Toaster - Rührgeräte - Wärmewagen/Warmhaltegeräte -
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen - Elektrische
Handgeräte usw. Ausnahmen: Sonstige Küchen 12 Monate

Feuerwehren / Technische Hilfeleistung 12 Monate
-
Elektrische Handgeräte - Handleuchten
Flutlichtscheinwerfer - Umfüllpumpen - Verlängerungs- und
Geräteanschlussleitungen usw.
Gebäudereinigung
 -
Staubsauger Bohner- und
Bürstengeräte - Teppichreinigungsgeräte - Verlängerungs- und
Geräteanschlussleitungen usw.
Laboratorien 12 Monate
- Rotationsverdampfer
Bewegliche Anaylsegeräte

- Heizgeräte - Messgeräte -
Netzbetriebene Tischleuchten - Rührgeräte - Verlängerungs- und
Geräteanschlussleitungen usw.
Unterrichtsräume
in Schulen 12 Monate
Elektrische Betriebsmittel im Bereich Medien:
–
Dia-, Film-, Tageslichtprojektoren, Videogeräte usw. –
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen usw.
Elektrische Betriebsmittel im Bereich textiles Gestalten:
– Bügeleisen – Nähmaschinen – Verlängerungs- und
Geräteanschlussleitungen usw.
Elektrische Betriebsmittel
im Bereich Hauswirtschaft:
– Toaster – Handrührgeräte
– Warmhalteplatten – Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen
usw.
Elektrische Betriebsmittel im Bereich
Technikunterricht:
– Lötkolben – Dekupiersägen –
Handbohrmaschinen – Schwingschleifer – Standmaschinen für
Holzbearbeitung – Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen usw.
Elektrische Betriebsmittel im naturwissenschaftlichen
Unterricht:
– Heizplatten – Elektrolysegeräte –
Netzgeräte – Signalgeneratoren – Oszilloskope –
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen usw. Elektrische
Betriebsmittel im Werkstattbereich von berufsbildenden Schulen: –
Geräte vgl. Abschnitt Werkstätten usw. Staubsauger Bohner- und
Bürstengeräte Teppichreinigungsgeräte Verlängerungs- und
Geräteanschlussleitungen usw.

Wäschereien, Werkstätten/Baustellen 12 Monate
-Bügeleisen -Mobile Bügelmaschinen -Nähmaschinen
-Verlängerungs- und -Geräteanschlussleitungen usw.
Werkstätten/Baustellen 12 Monate
- Hand- und Baustellenleuchten - Handbohrmaschinen -
Winkelschleifer - Band- und Schwingschleifer - Handkreissägen
- Stichsägen
- Schweißgeräte - Lötkolben -
Belüftungsgeräte - Flüssigkeitsstrahler -Mobile Tischkreissägen
- Mobile Abrichthobelmaschinen - Späneabsaugungen -
Mischmaschinen - Bohrhämmer - Heckenscheren - Häcksler
- Rasenmäher - Verlängerung- und Geräteanschlussleitungen usw.
Bürobetriebe 24 Monate
- Text- und Datenverarbeitungsgeräte - Diktiergeräte -
Tageslichtprojektoren - Tischleuchten - Belegstempelmaschinen
- Buchungsautomaten - Ventilatoren - Verlängerungs- und
Geräteanschlussleitungen - Mobile Kopiergeräte usw.
Pflegestationen/Heime 24 Monate
- Föne - Frisierstäbe - Infrarotleuchten -
Rasiergeräte - Flaschenwärmer - Heizöfen - Elektrische
Handgeräte - Tischleuchten - Stehleuchten - Verlängerungs-
und Geräteanschlussleitungen Radios usw.
Quelle: BGI/GUV-I8524 |
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